Desinfektionsmittel richtig lagern
Seit Beginn der Corona-Pandemie wird so viel Desinfektionsmittel gelagert wie nie zuvor.
Da es sich bei Desinfektionsmittel um einen Gefahrstoff handelt, müssen bei der Lagerung die Sicherheitsvorschriften der TRGS 510 beachtet werden. Gemäß Anhang 5 werden gerade für den Brand- und Explosionsschutz besondere Maßnahmen gefordert.
Ab einer Lagermange von 200kg, muss vor allem die TRGS 510 Nr. 12 „Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“ beachten werden. Bei strikter Einhaltung dieser Vorschrift dürfen bis zu 100 Tonnen Desinfektionsmittel gelagert werden. Größere Mengen erfordern zusätzliche Maßnahmen.
Desinfektionsmittel dürfen nur in Räumen gelagert werden bei denen die Wände, Decken und Türen mindestens aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Angrenzende Räume müssen feuerhemmende (F30, bis 1.000 kg) bzw. feuerbeständige (F90, ab 1.000 kg) Materialien aufweisen. Es dürfen jedoch keine Wohn- oder Beherbergungsräume an den Lagerraum angrenzen.
Werden mehr als 10 Tonnen Desinfektionsmittel gelagert, dürfen auch nur Aufenthaltsbereiche für das Lagerpersonal angrenzen. Anderen Beschäftigten ist die Nutzung untersagt.
Desinfektionsmittel wird oft in ortsbeweglichen Behältern bzw. in fertig konfektionierten Gebinden gelagert. Diese Lagerbehälter sind in undurchlässige Auffangwannen (z.B. Vertiefungen, Schwellen oder Wände) aufzustellen.
Zusätzlich sind folgende Maßnahmen zu beachten:
- Für den Lagerbereich muss eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden
- Ein Explosionsschutzdokument nach § 6 GefStoffV ist zu erstellen.
- Für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle sind Notfallmaßnahmen festzulegen.
- Eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung ist im Lagerbereich durchzuführen.
- Für ausreichende Lüftung muss gesorgt sein, die auch in Bodennähe wirksam ist.
Bei Rückfragen nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf unter:
www.brm-brandschutz.de/kontakt
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